Kaufabschluss

Letzte Schritte vor Geschäftsabschluss

Kaufabschluss

Der letzte Schritt beim Kauf eines Hauses in Griechenland ist die Unterzeichnung des rechtskräftigen Kaufvertrags (notarielle Urkunde). Dies erfolgt üblicherweise etwa ein bis zwei Monate nach der Unterzeichnung des Vorvertrages.

Zum erfolgreichen und rechtsgültigen Abschluss eines Immobilienkaufs in Griechenland sind folgende Schritte notwendig:

  • Unterzeichnung des rechtsgültigen Kaufvertrags
  • Überführung der Besitz- und Eigentumsrechte
  • Zahlung des Kaufpreises (abzüglich aller bereits zuvor geleisteten Zahlungen, wie die Anzahlung)
  • Weitere fällige Zahlungen wie Gebühren für Anwalt und Notar, Steuern und Abgaben (obwohl diese teilweise schon vorher bzw. nachher bezahlt werden können)

Wenn alle notwendigen Dokumente an den Notar bzw. Anwalt retourniert wurden, werden Sie von diesem kontaktiert um die ausstehende Verkaufssumme zu begleichen und, falls zutreffend, auch die Summe der Hypothek. Sie werden außerdem eine Rechnung über die notariellen bzw. anwaltlichen Gebühren und etwaige Steuern erhalten.

Letzte Kontrollen

Bevor Sie den Kaufvertrag unterzeichnen sollten Sie nochmals überprüfen ob das Gebäude nicht in der Zwischenzeit Schaden genommen hat, wie z.B. durch Unwetter, Vandalen oder durch den Vorbesitzer. Ihr Anwalt oder Immobilienmakler sollte Sie hierzu begleiten.

Außerdem sollte eine Inventurliste angefertigt werden um nachprüfen zu können ob der Verkäufer oder Vorbesitzer nicht Einrichtungsgegenstände etc. entfernt hat, obwohl diese eigentlich im Kaufpreis inbegriffen waren. Kontrollieren Sie auch ob nicht bestimmte teure Gegenstände durch billige Imitate ersetzt wurden.

Falls Sie Schäden an diversen Einrichtungsgegenständen entdecken bestehen Sie auf dessen Reparatur bzw. Ersatz oder auch auf einen angemessenen Preisnachlass. In solchen Fällen kann die Unterzeichnung des Kaufvertrags verzögert werden bis eine Lösung gefunden wurde.

ÜBERLEBENSTIPP
Falls vor Vertragsabschluss nicht alles zu Ihrer Zufriedenheit geregelt wurde sollten Sie auf die letzte Unterschrift verzichten, da es schwierig bis unmöglich ist, nach Unterzeichnung nachzuverhandeln.

Falls ein Geschäftsabschluss aus Ihrer Sicht unmöglich ist besprechen Sie sich mit Ihrem Anwalt um sich über Ihre Rechte zu informieren und um herauszufinden wie Sie bereits geleistete Zahlungen zurückerhalten.

Vertragsunterzeichnung

Die Unterzeichnung des Kaufvertrages – der letzte Schritt beim Kauf eines Hauses – findet im Büro des Notars statt. Vor Unterzeichnung überprüft der Notar ob alle Bestimmungen und Bedingungsklauseln, die im Vorvertrag festgehalten wurden, auch erfüllt wurden.

Außerdem kontrolliert der Notar alle beigefügten Dokumente wie z.B. die Steuernummer des Käufers und ob die Zahlung des Kaufpreises eingegangen ist.

Üblicherweise sind alle am Kauf beteiligten Parteien bei der Vertragsunterzeichnung anwesend. Es besteht hierzu allerdings kein Zwang und beide Vertragspartner können einen Anwalt an ihrer statt beauftragen dem Geschäftsabschluss beizuwohnen. Dies ist vor allem bei Immobilienkäufen durch Ausländer in Griechenland üblich. Wenn ein Ehepaar eine Immobilie erwirbt können beide Partner dem jeweiligen anderen die anwaltliche Vollmacht erteilen.

Der Notar liest den gesamten Vertrag und beide Parteien (Käufer und Verkäufer) unterzeichnen jeweils jede Seite des Dokuments. Dies wird als Zustimmung der im Vertrag festgehaltenen Bestimmungen und deren Verständnis interpretiert.

Anwaltliche Vollmacht

Falls Sie aus irgendeinem Grund der Unterzeichnung des Kaufvertrages nicht beiwohnen können oder wollen, können Sie Ihren Anwalt dazu beauftragen.

Hierzu muss ein entsprechendes Dokument aufgesetzt werden, dass Ihren Wünschen gemäß gestaltet wird. Auf jeden Fall sollte Ihr Anwalt jedoch das Recht übertragen bekommen an Ihrer statt die Unterschrift auf dem Kaufvertrag zu leisten und mit den griechischen Steuerbehörden in Kontakt treten zu dürfen (um z.B. eine Steuernummer für Sie zu beantragen und Steuern zu bezahlen).

Es gibt zwei Möglichkeiten die anwaltliche Vollmacht in Kraft zu setzen:

  • Ihr Anwalt sendet Ihnen das entsprechende Dokument in Griechisch, welches Sie dann beim griechischen Konsulat oder bei der griechischen Botschaft in Ihrem Heimatland einreichen – hier wird das Dokument dann rechtskräftig.
  • Ihr Anwalt erstellt das Dokument in Ihrem Heimatland, wo es notariell beglaubigt wird und einen Stempel erhält. Danach muss die Urkunde dann ins Griechische übersetzt werden.

WARNING
Falls Sie eine anwaltliche Vollmacht auf Griechisch unterzeichnen, stellen Sie zuvor sicher, dass Sie genau wissen, welche Klauseln und Bedingungen das Dokument zum Inhalt hat.

Zahlung des Kaufpreises

Die Herkunft der Geldmittel mit denen Sie den Hauskauf finanzieren muss durch ein offizielles Import-Dokument bei der griechischen Nationalbank deklariert werden. Dieses Zertifikat muss bei der Vertragsunterzeichnung vorgewiesen werden.

Die Kaufpreissumme muss per Banküberweisung oder Wechsel erfolgen. Sehr oft ist das Ziehen eines Wechsels die bequemste und sicherste Zahlungsmöglichkeit für Ausländer, da:

  • der Notar die Zahlung augenblicklich bestätigen kann und
  • Sie die Zahlung spontan zurückhalten können, falls in letzter Sekunde unlösbare Probleme auftreten sollten.

Falls Käufer und Verkäufer aus demselben Land stammen kann die Zahlung in jeder Ihnen beliebigen Währung erfolgen und außerdem auch im Ausland abgewickelt werden. Wie auch immer, der rechtsgültige Kaufvertrag muss den Kaufpreis in griechischer Währung festhalten, da die Steuern von diesem Betrag errechnet werden.

Nach Leistung der Zahlung erhalten Sie einen entsprechenden Beleg. Außerdem erhalten Sie eine Kopie des Kaufvertrags, der belegt, dass Sie der neue Besitzer der Immobilie sind. Natürlich erhalten Sie bei dieser Gelegenheit auch die Schlüssel.

Grundbucheintragung

Nach Unterzeichnung wird der Kaufvertrag in original beim lokalen Grundbuchamt (ipothikofilakio) hinterlegt und der Name des neuen Besitzers wird ins Grundbuch eingetragen.

Es ist wichtig, dass der Kaufvertrag so bald wie möglich durch den Notar ans Grundbuchamt gesendet wird (allerdings kann die eigentliche Eintragung einige Zeit dauern), denn nur durch diesen Eintrag werden Sie zum gesetzlichen Eigentümer der Immobilie.

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